Ortenau

Satzung des Kreisverbands Ortenau der Jungen Liberalen.                                                                                                        Stand 28. März 2025

 §1. Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Kreisverband Ortenau ist eine Untergliederung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Baden-Württemberg. Das Gebiet des Kreisverbandes umfasst das Gebiet des Ortenaukreises. Der Name des Kreisverbandes lautet “Junge Liberale Ortenau”.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2. Grundsätze

  1. Bei den Jungen Liberalen haben sich junge Menschen mit dem Ziel zusammengeschlossen, die Idee des Liberalismus zu verbreiten und mit Spaß und Freude an der Politik die Zukunft im liberalen Sinne mitzugestalten.
  2. Die Jungen Liberalen Ortenau setzen sich in erster Linie für die Interessen und Belange von Jugendlichen ein. Sie verstehen sich als deren Interessenvertretung und greifen ihre Probleme auf.

§3. Mitgliedschaft

  1. Der Beitritt wird schriftlich gegenüber dem Kreis-, Landes- oder Bundesverband erklärt. Die Aufnahme erfolgt durch ein Mitglied des Kreisvorstandes.
  2. Mitglied des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Ortenau ist, wer Mitglied im Bundes- bzw. Landesverband der Jungen Liberalen ist, und nicht Mitglied in einem anderen Kreisverband ist.
  3. Mitglied des Bundes- bzw. Landesverbandes kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  4. Die Mitgliedschaft im Kreisverband endet:
    • bei Vollendung des 35. Lebensjahres,
    • durch Tod,
    • durch schriftlich zu erklärenden Austritt,
    • durch Streichung,
    • durch Ausschluss
  5. Der Ausschluss soll insbesondere bei Mitgliedschaft in einer politisch konkurrierenden Organisation erfolgen. Er erfolgt durch 2/3 Mehrheit der Kreismitgliederversammlung.
  6. Bekleidet ein Mitglied ein Amt und vollendet das 35. Lebensjahr während der Amtszeit, so erlischt die Mitgliedschaft mit dem Ende der Amtszeit.

§4. Fördermitgliedschaft

  1. Der Kreisverband der Jungen Liberalen Ortenau nimmt Fördermitglieder auf. Über die Aufnahme und den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand.
  2. Der Kreisvorstand informiert die Fördermitglieder am Ende des Geschäftsjahres über die Aktivitäten des Kreisverbandes.
  3. Die Fördermitglieder werden zur Kreismitgliederversammlung eingeladen. Sie besitzen kein Stimmrecht.
  4. Die Fördermitgliedschaft endet:
    • durch Beendigung der Förderung,
    • durch Ausschluss,
    • durch Tod.

§5. Organe

  1. Die Organe des Kreisverbandes der Jungen Liberalen Ortenau sind dem Range nach:
    1. Die Kreismitgliederversammlung
    2. Der Kreisvorstand
    3. Arbeitskreise

§6. Protokolle

  1. Alle Organe des Kreisverbandes müssen ein Protokoll ihrer Sitzungen anfertigen.
  2. In diesem Protokoll müssen folgende Inhalte wiedergegeben sein:
    1. Art der Sitzung
    2. Ort der Sitzung
    3. Dauer und Datum der Sitzung
    4. Teilnehmerliste
    5. Feststellung der Beschlussfähigkeit
    6. Leitung der Sitzung
    7. Anträge und Beschlüsse
    8. Ergebnisse der Tagesordnungspunkte, die einzelnen Positionen sollten erkennbar sein.
    9. Schriftführer
  3. Der Kreisvorstand muss die Protokolle den Organen des Kreisverbands für den Dauer ihrer Amtszeit archivieren.

§7. Kreismitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbands Ortenau der Jungen Liberalen. Sie findet grundsätzlich öffentlich statt. Auf Antrag der Versammlung kann diese aber mit absoluter Mehrheit der Stimmberechtigten auf die stimmberechtigten Mitglieder beschränkt werden.
  2. Die Kreismitgliederversammlung hat folgende nicht übertragbare Aufgaben:
    1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstands,
    2. Wahl zweier Kassenprüfer,
    3. Satzungsänderungen
  3. Sie bestimmt die politische Linie des Kreisverbands.
  4. Die Kreismitgliederversammlung soll sich halbjährlich zusammentreffen, die Kreismitgliederversammlung kann sich jedoch auch dazu entscheiden nur einmal im Geschäftsjahr zu tagen.
    Ferner ist sie auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Wunsch von mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.
    Die Einladungsfrist bei Vorstandswahlen oder Satzungsänderungen beträgt 7 Tage. Die Einladung hat schriftlich per E-Mail oder per Post zu erfolgen und muss eine Tagesordnung sowie den Wortlaut eventueller Satzungsänderungsanträge beinhalten.
  5. Eine Kreismitgliederversammlung in virtuellen Rahmen kann ebenfalls stattfinden, sofern nicht eine einfache Mehrheit der Mitglieder einen Wiederspruch einlegt. Eine virtuelle Kreismitgliederversammlung hat dieselben Rechte wie eine reguläre Kreismitgliederversammlung. Sofern keiner der wahlberechtigten Mitglieder einen triftigen Einspruch einlegt, können Wahlen und Abstimmungen ebenfalls im virtuellen Rahmen stattfinden.
  6. Eine ordnungsgemäß einberufene Kreismitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig, soweit mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
  7. Die Kreismitgliederversammlung verfährt im Sinne der Geschäftsordnung des Landes- bzw. Bundeskongresses.

§8. Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus:
    • dem Kreisvorsitzenden / den Kreisvorsitzenden
    • einem Stellvertreter für Finanzen, im Folgenden Schatzmeister genannt
    • einem Stellvertreter für Presse & Öffentlichkeitsarbeit im folgenden Pressesprecher genannt.
    • einem Stellvertreter für Programmatik im folgenden Programmatiker genannt.
    • einem Stellvertreter für Organisation im folgenden Koordinator genannt
    • bis zu vier stimmberechtigten Beisitzern.
    • Auf Antrag eines Mitgliedes kann ein zweiter oder eine zweite Kreisvorsitzende/r zur Wahl gestellt werden. Über diesen Antrag entscheidet die Kreismitgliederversammlung vor Aufruf zur Abgabe der Wahlvorschläge mit Mehrheit der durch Handzeichen gegebenen Stimmen
  2. Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbands. Der Schatzmeister und der/die Vorsitzende/n vertritt den Kreisverband abweichend von § 26 Absatz 2 BGB jeweils allein in Bankgeschäften. Bei Verhinderung wird er durch den Vorstand oder Beisitzer vertreten.
  3. Mitglieder des Kreisverbands der Jungen Liberalen Ortenau, die einem Vorstand des Bezirks-, Landes- oder Bundesverbandes angehören sind Kreisvorstandsmitglieder ohne Stimmrecht, sofern sie nicht gewählt wurden.
  4. Der Kreisvorstand kann nach eigenem Ermessen weitere Personen als Beisitzer ohne Stimmrecht in den Kreisvorstand kooptieren.
  5. Alle Sitzungen des Kreisvorstands sind öffentlich durchzuführen; die entsprechenden Daten sind auf Anfrage bekannt zu geben, soweit kein berechtigtes Interesse an einer Beschränkung auf verbandsinterne Öffentlichkeit besteht.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit auf sich vereinigen kann. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
  7. Der Kreisvorstand ist der Kreismitgliederversammlung über seine Amtszeit rechenschaftspflichtig.
  8. Die Abberufung von Mitgliedern des Kreisvorstandes kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit, der auf der einzuberufenden Kreismitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten erfolgen. Der Antrag auf Abberufung muss von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet werden. Spätestens zwei Wochen nach Eingang dieses Antrages beim Kreisvorstand muss dieser zu einer Kreismitgliederversammlung einladen.

§9. Arbeitskreise

  1. Der Kreisvorstand hat das Recht und auf entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung die Pflicht, zur Bearbeitung besonderer Fragen Arbeitskreise einzurichten. Die Mitgliedschaft in einem Arbeitskreis steht allen Mitgliedern offen. Arbeitskreise tagen mitgliederöffentlich. Sie können Sachverständige hinzuziehen, die nicht den Jungen Liberalen angehören. Gäste sind zugelassen, wenn sich aus dem Arbeitskreis oder von Seiten des Vorstandes kein Widerspruch erhebt.
  2. Arbeitskreise sind das Fachorgan des Kreisverbandes und beraten diesen. Sie wählen einen Sprecher, der Ansprechpartner für den Kreisvorstand ist.
  3. Arbeitskreise sind berechtigt, sich in Absprache mit dem Kreisverband an die Öffentlichkeit zu wenden.

§10. Finanzordnung und Beiträge

  1. Der Kreisvorstand deckt seine Kosten aus Mitgliedsbeiträgen, Förderbeiträgen, Spenden und sonstigen Einnahmen.
  2. Die Kreismitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung für die Mitglieder der Jungen Liberalen Ortenau. Die Mitgliedsbeiträge unterliegen der Beitragssatzordnung.
  3. Der Schatzmeister ist für den Kreisverband zur ordentlichen Buchhaltung verpflichtet. Er muss auf Antrag der Kreismitgliederversammlung Einblick in die Bücher gewähren.
  4. Die Kassenprüfer überprüfen vor einer Neuwahl des Vorstands oder des Schatzmeisters die Kasse und erstatten der Kreismitgliederversammlung Bericht. Sie empfehlen der Kreismitgliederversammlung die Entlastung oder nicht-Entlastung des Schatzmeisters. Ein Vorstandsamt ist mit dem Amt des Kassenprüfers unvereinbar.
  5. Der Zeitpunkt der Beitragseinzüge bleibt dem Schatzmeister überlassen.

§11. Abstimmungen

  1. Inhaltliche Beschlüsse, Änderungsanträge und Anträge an die Geschäftsordnung werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
  2. Änderungen dieser Satzung sind mit 2/3-Mehrheit der Stimmen der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder möglich, soweit mindestes 10% der Mitglieder anwesend sind.
  3. Änderungsanträge zu Satzungsänderungsanträgen können auch während der Sitzung gestellt werden.
  4. Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, auf Antrag eines Mitgliedes kann eine geheime Abstimmung stattfinden.
  5. Der Kreisvorstand wird in einer geheimen Wahl gewählt.
  6. Die Wahlen anderer Ämter innerhalb des Kreisverbandes sind offen, sofern nicht ein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.
  7. Mitglieder sind unter den folgenden Kriterien Stimmenberechtigt:
    • Stimmberechtigt ist jedes Mitglied gem. § 3, sofern es nicht länger als ein Jahr mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist.
    • Antragsberechtigt ist jedes Mitglied gem. § 3, jedes Fördermitglied gem. § 4,
    • der Kreisvorstand und die Arbeitskreise.

§12. Auflösung

  1. Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer ¾-Mehrheit der auf einer Kreismitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern. Bezüglich der Auflösung des Kreisverbandes ist die Kreismitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder erschienen sind. Zu dieser Kreismitgliederversammlung muss eine Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen gewahrt werden. Der entsprechende Antrag ist der Einladung beizufügen.
  2. Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes fällt das Vermögen treuhänderisch an den Bezirksverband, mit der Maßgabe eine Neugründung des Kreisverbandes Ortenau zu fördern.

§13. Inkraftsetzung

  1. Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Kreismitgliederversammlung vom 28.06.2023 in Kraft und ersetzt alle vorherigen Satzungen.